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Corona-Hygiene

In letzter Zeit ändern sich die Coronaregelungen und die dazugehörigen Regelungen fast wöchentlich.
Die Neuerungen listen wir immer aktuell auf unserer Seite

Lung informiert zu Corona in 2022

 

Bremen setzt Corona-Basismaßnahmen ab dem 2. April 2022 um

Demnach werden ab dem 2. April im Land Bremen weniger Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionen gelten. Hintergrund ist die Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IFSG), das den Bundesländern nur noch wenige Maßnahmen ermöglicht. Umgesetzt werden diese Maßnahmen in einer neuen Verordnung, der ersten Corona Basisschutzmaßnahmenverordnung.

Nachdem das Bundesland Bremen seine aktuellen Corona-Maßnahmen bis zum
2. April verlängert hat, werden anschließend deutlich weniger Maßnahmen gelten. Dazu Gesundheitssenatorin Claudia Bernhard: "Wir schöpfen aktuell alle Maßnahmen aus, die uns noch zur Verfügung stehen. Das Infektionsgeschehen zeigt sich in den letzten Tagen wieder sehr dynamisch, die Zahl der Neuinfektionen steigt auch in Bremen wieder schneller an. Deswegen werden wir auch ab dem 2. April alle Maßnahmen umsetzen, die uns das IFSG an die Hand gibt. Unabhängig von den erlassenen Regeln empfehle ich auch weiterhin das Tragen von Masken in Innenräumen. Sie bilden nach wie vor einen sicheren Schutz vor einer
Corona-Infektion."

Ab dem 2. April werden im Land Bremen folgende Basisschutzmaßnahmen gelten:

  • Maskenpflicht
  • In Arztpraxen, Krankenhäusern, Tageskliniken, ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen
  • Im öffentlichen Personenverkehr, sowohl für Fahrgäste, als auch für Personal
  • in Obdachlosenunterkünften und in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber
  • Testpflicht
  • in Krankenhäusern, ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen
  • in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber
  • in Justizvollzugsanstalten
  • Testpflicht in Schulen
  • Vorlage eines negativen Testergebnisses, das nicht älter als zwei Tage ist, oder
  • Dreimal wöchentliche Testung in der Schule
  • Testpflicht in Kindertagesstätten
  • Testung der Kinder dreimal pro Woche
  • Die aktuell bestehenden Regeln zur Isolation von Infizierten bleiben bestehen. Quarantäneregeln für Kontaktpersonen entfallen ab dem 2. April.

Kinder ab sechs Jahren erfüllen die Maskenpflicht durch das Tragen einer OP-Maske oder einer FFP2-Maske. Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Kinder unter 6 Jahren, Personen, die durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können und gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

Da viele angesichts der immer wieder steigenden Inzidenzzahlen verunsichert sind, haben wir im Pochana Thai, für uns momentan bis auf weiteres dennoch einige Regeln festgelegt:

*Um uns selbst und auch unsere Gäste nach wie vor zu schützen, werden wir im Service weiterhin eine Mund/Nasen/Bedeckung benutzen.
*Wir überlassen es Ihnen, wie Sie damit umgehen, es bleibt in Ihrer Eigenverantwortung, ob Sie die Maske beim Betreten oder einem eventuellen Gang zum WC tragen.
*An der Mindestabstand-Regel von 1,5 Meter halten wir, im Pochana,
nach wie vor fest.

 

Neues zum 20. März 2022 welches aber beim Alten bleibt


Der Bundestag hat ein neues Infektionsschutzgesetz verabschiedet und damit umfangreiche Lockerungen der Coronamaßnahmen beschlossen. Hierzu gehört auch der weitgehende Wegfall der Test- und der Maskenpflicht.
Grundsätzlich gelten die neuen Coronamaßnahmen ab Sonntag, dem
20. März - allerdings besteht für die Bundesländer eine Übergangsfrist bis 2. April 2022, um diese Regeln in Landesrecht umzusetzen.
Das Land Bremen hat hiervon bereits Gebrauch gemacht und die derzeit geltenden Coronaregelungen mit der 6. Änderungsverordnung zur 30. Coronaverordnung bis zum 2. April verlängert. Es ändert sich also erst einmal nichts!
Auch nach Ablauf der Übergangsfrist werden die Bundesländer die Möglichkeit haben, von den heute beschlossenen Regelungen abzuweichen (d.h. strengere Regeln zu verordnen), wenn es in einzelnen Städten oder Landkreisen zu Hotspots kommt.

 

 

Ab heute 4. März 2022

gibt es wieder weitere Erleichterungen für Ihren

 Besuch in der Gastronomie. Die 3G Corona Regel ist wieder da.

Es ist mittlerweile die 4. Änderungsverordnung zur 30. Coronqverordnung für die Stadt Bremen, also eigentlich nicht viel Neues. Für alle, die durch die vielen Verordnungen ein wenig durcheinander sind, fassen wir hier das Wichtigste in Kürze für Ihren Besuch im Pochana Thai zusammen:

* Zutritt im Pochana Thai nur mit einem der 3G Nachweise
* Vollständiger Impfnachweis (Grundimmunisierung genügt=zweimalige Impfung)
* Genesenennachweis (Nachweis darf nicht älter als 90 Tage sein)
* Jugendliche bis 16 Jahre kein Nachweis erforderlich
* Schüler über 16 Jahre benötigen Schulbescheinigung
* Von uns werden aus Sicherheitsgründen keine Selbsttests mehr angeboten, bzw. durchgeführt
* Ein Schutz- und Hygienekonzept muss vorgehalten werden
* Kontaktverfolgung wird nicht mehr benötigt
Diese Regel gilt voraussichtlich bis zum 24. März und wir sind schon gespannt, was dann auch uns alle zukommt. Eigentlich kann es nur besser werden.

 

Bitte um Beachtung ab Montag 14.02.2022

gilt in der Stadt Bremen

wieder die 2G Regel in der Warnstufe 3

Zutritt im Pochana Thai nur für Geimpfte und Genesene

 

* Maskenpflicht im ÖPNV, im Einzelhandel und in allen weiteren Innenräumen
* Ein Schutz- und Hygienekonzept muss vorgehalten werden

* Kontaktverfolgung bei Angeboten in geschlossenen Räumen

* Zugang zu zahlreichen Einrichtungen

(u.a. Gastronomie) nur nach 2-G-Regel

– dort keine Abstands- oder Maskenpflicht

- Ausnahme: Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre

- Schüler ab 16 mit Schulbescheinigung

* Personen, welche aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, benötigen bei 2G neben einem negativen Testnachweis eine ärztliche Bescheinigung über die nicht mögliche Impfbarkeit, § 3 Abs. 5 c) Corona Verordnung. Gleiches gilt für Schwangere, da es seit dem 27.09. eine Impfempfehlung der STIKO auch für Schwangere ab dem zweiten Trimenon. Ohne Erfüllung dieser Voraussetzungen ist der Zugang unter 2G für diese Personen nicht zulässig.

*Der Genesenennachweis ist gültig ab dem 28. Tag nach der Testabnahme, jedoch längstens bis zum 90. Tag nach der Testabnahme.

*Beim Impfnachweis ("vollständiger Impfschutz" - bedeutet: 2 Impfdosen erhalten, aber noch keine Auffrischungsimpfung / Booster) gibt es kein Ablaufdatum - selbst, wenn die zweite Impfung zum Erhalt des vollständigen Impfschutzes schon längere Zeit zurück liegt, genügt dieser Nachweis dem Zugang bei 2G!

*Zudem werden ab sofort die bislang geltenden 2G-Einschränkungen für den Einzelhandel in Bremen und Bremerhaven aufgehoben.

 

 

 

Die 29. Corona Verordnung ist Makulatur von gestern.

Ab Heute, dem 18. Januar gilt nun die 30. Corona Verordnung

Etwas überraschend wurde heute (nachdem bereits gestern eine  Ãnderungsverordnung (die 8.) zur 29. Corona Verordnung mit den neuen  Quarantäeregeln verabschiedet wurden) eine neue Corona Verordnung durch den Bremer Senat verabschiedet.

Bevor die neue Verordnung (30. Corona Verordnung) in Kraft treten kann, muss  noch der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss der Bremischen  Bürgerschaft zustimmen, es muss der Bürokratie Genüge getan werden.

Wichtig für Sie und auch für uns: Es genügt nicht mehr nur die zweimalige  Impfung mit Johnson&Johnson, es muss nun auch hier eine dritte  Impfung erfolgen. Falls die zweite Impfung nicht älter als drei Monate  ist, kein Problem. Wenn die dritte Impfung (Johnson&Johnson) länger  als drei Monate her ist, wird ein Testnachweis verlangt.

Wichtig: Unabhängig von der Warnstufe, ob 2, 3 oder 4 ist, soll die 2G+ Regel in Gastronomie, Kultur- und Freizeiteinrichtungen bis zum 13.02.2022  gelten.

Hierzu mal ein Wort in eigener Sache. Im Grunde genommen, sind wir  grösstenteils mit den von der Politik vorgegebenen Maßnahmen  einverstanden. Nur irgendwie klappt das mit den Drittimpfungen nicht und nun wird es auf unserem Rücken (Gastronomie) ausgetragen, dass sich  Alle doch bitte dreimal impfen sollen. Immer wieder wird darauf  verwiesen, dass die Gastronomie ein Coronatreiber ist. Ohne jeglichen  Beweis hierfür. Wir und viele Mitbewerber haben sich von Anfang an, an  die entsprechenden Regeln gehalten. Was können wir denn noch tun? Wo ist der Beweis, dass wir Schuld an den hohen Coronawerten haben??

 

Lung informiert in 2021

Leider hat die Warnstufe 0 nicht einmal
einen ganzen Monat durchgehalten.

Ab Donnerstag 25.11.2021 gilt in der Stadt Bremen
Corona Warnstufe 2 = 2G Regel
Zutritt im Pochana Thai nur für Geimpft und Genesene
Ausnahmen sind möglich wie untenstehend vermerkt

Warnstufe 2: Hospitalisierungsinzidenz 3 – 6

* Maskenpflicht im ÖPNV, im Einzelhandel und in allen weiteren Innenräumen,
   gilt NICHT für Gastronomie

* Ein Schutz- und Hygienekonzept muss vorgehalten werden

* Kontaktverfolgung bei Angeboten in geschlossenen Räumen

* Zugang zu zahlreichen Einrichtungen (u.a. Gastronomie) nur nach 2-G-Regel

--dort keine Abstands- oder Maskenpflicht

--Ausnahme: Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre

--Schüler ab 16 ist der Zugang mit Schulbescheinigung möglich

* Vorzuzeigen sind ein Impf- oder Genesenennachwe

*Personen, welche aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, benötigen bei 2G neben einem negativen Testnachweis eine ärztliche Bescheinigung über die nicht mögliche Impfbarkeit, § 3 Abs. 5 c) Corona Verordnung. Gleiches gilt für Schwangere, da es seit dem 27.09. eine Impfempfehlung der STIKO auch für Schwangere ab dem zweiten Trimenon gibt. Ohne Erfüllung dieser Voraussetzungen ist der Zugang unter 2G für diese Personen nicht zulässig.

 

Ein erneuter Wechsel innerhalb der Warnstufen
erfolgt am Freitag 29.10.2021

Keine 3G-Regel in Innenräumen mehr

Durch die Anwendung der Warnstufe 0 entfällt die 3G-Regel für Innenräume. Ab dem 29. Oktober 2021 gelten in der Stadtgemeinde Bremen dadurch folgende Regeln:

- Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Öffentlichen Personenverkehr, in geschlossenen Räumen von Verkaufsstätten und bei Großveranstaltungen ab 5.000 Personen

- Keine Kapazitätsbeschränkungen für Veranstaltungen. Ein Hygiene- und Schutzkonzept muss vorgelegt werden

- Für Großveranstaltungen ab 5.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer gilt die 3-G-Regel mit den bekannten Schutzauflagen

- Außerdem sollen die AHAL-Regeln angewendet werden. Dazu wird empfohlen einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, Hygienemaßnahmen umzusetzen und regelmäßig zu lüften.

Das Infektionsgeschehen, sowie die Situation in den Krankenhäusern werden weiterhin fortlaufend beobachtet. Die bestehenden Maßnahmen werden an die jeweilige Situation angepasst.

 

In Bremen und Bremerhaven gilt seit dem 1. Oktober
die 29. Verordnung zum Schutz von Neuinfektionen mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 (29. Coronaverordnung)
vom 30. September 2021.

Neuer Bewertungsmaßstab ist das Stufenmodell, welches sich maßgeblich an der Hospitalisierungsinzidenz ausrichtet. Als weiter Faktoren zur Bewertung des Infektionsgeschehens können insbesondere die verfügbaren Intensivmedizinischen Betten und die Anzahl der Neuinfektionen (7-Tage-Inzidenz) und die Impfquote berücksichtigt werden.

Die Hospitalisierungsinzidenz gibt wieder, wie viele Bremerinnen und Bremen in den vergangenen sieben Tagen wegen einer Corona-Infektion stationär ins Krankenhaus gekommen sind.

Die jeweils geltenden Stufen werden über die Medien und auf den Seiten des Gesundheitsamtes kommuniziert.
Derzeit gilt in Bremen und Bremerhaven Warnstufe 1.

Wird in Bremen oder Bremerhaven der Inzidenzgrenzwert nach dem Stufenmodell an fünf aufeinander folgenden Tagen über oder unterschritten, erfolgt der Wechsel einer Stufe durch Bekanntmachung des Senats oder des Magistrats. Die neue Warnstufe gilt dann ab dem zweiten Tag nach der Bekanntmachung. 

Die folgenden Regelungen sind für das Gastgewerbe von Bedeutung:

Stufe 0 (Hospitalisierungsinzidenz 0-3):

  • Keine Abstandsregel – Mindestabstand von 1,5 m, Hygienemaßnahmen und Lüften werden lediglich empfohlen.
  • Kein Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) in Innenräumen im Gastgewerbe vorgeschrieben (lediglich im ÖPNV und Einzelhandel)
  • Ein Schutz- und Hygienekonzept muss vorgehalten werden
  • Kontaktverfolgung bei Angeboten in geschlossenen Räumen
  • Stufe 1 (Hospitalisierungsinzidenz >3-6, derzeit gültig):
  • Keine Abstandsregel – Mindestabstand von 1,5 m, Hygienemaßnahmen und Lüften werden lediglich empfohlen
  • Kein Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) in Innenräumen im Gastgewerbe vorgeschrieben (lediglich im ÖPNV und Einzelhandel)
  • Ein Schutz- und Hygienekonzept muss vorgehalten werden
  • Kontaktverfolgung bei Angeboten in geschlossenen Räumen
  • Zugang zu zahlreichen Einrichtungen (u.a. Gastronoimie) nach 3-G-Regel (2-G optional möglich). Nachweis in Beherbergungsbetrieben bei erstmaliger Anreise und zweimal je Woche bei mehrtägigem Aufenthalt
  • Stufe 2 (Hospitalisierungsinzidenz >6-12):
  • Abstandregel 1,5 Meter gilt (mit den bekannten Ausnahmen: keine Abstandsregel für Familien, Haushaltsangehörige, Zusammenkünfte von 2 Haushalten oder max. 10 Personen, Kinder bis 14 Jahre und Begleitpersonen werden nicht mitgerechnet)
  • MNB in geschlossenen Räumen (also: auch im Gastgewerbe), die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind
  • Ein Schutz- und Hygienekonzept muss vorgehalten werden
  • Kontaktverfolgung bei Angeboten in geschlossenen Räumen
  • Zugang zu zahlreichen Einrichtungen (u.a. Gastronomie) nach 3-G-Regel (2-G optional möglich). Nachweis in Beherbergungsbetrieben bei erstmaliger Anreise und zweimal je Woche bei mehrtägigem Aufenthalt
  • Anwendung der 2-G-Regelung ermöglicht den Wegfall der Beschränkungen von Minderstabstand und Pflicht zum Tragen von MNB
  • Stufe 3 (Hospitalisierungsinzidenz >12):
  • Abstandregel 1,5 Meter gilt außerhalb der eigenen Wohnung (mit den bekannten Ausnahmen) : keine Abstandsregel für Familien, Haushaltsangehörige, Zusammenkünfte von 2 Haushalten oder max. 10 Personen, Kinder bis 14 Jahre und Begleitpersonen werden nicht mitgerechnet)
  • MNB in geschlossenen Räumen (also: auch im Gastgewerbe), die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind
  • Ein Schutz- und Hygienekonzept muss vorgehalten werden
  • Kontaktverfolgung bei Angeboten in geschlossenen Räumen 
  • Zugang zu zahlreichen Einrichtungen (u.a. Gastronomie) nach 3-G-Regel (2-G optional möglich). Nachweis in Beherbergungsbetrieben bei erstmaliger Anreise und zweimal je Woche bei mehrtägigem Aufenthalt
  • Anwendung der 2-G-Regelung ermöglicht den Wegfall der Beschränkungen von Abstand und Pflicht zum Tragen von und MNB
  •  

 

Heute 19.08.2021 erreichte uns eine Email
der Handelskammer Bremen, mit einem Fragen-
und Antwortenkatalog zur derzeitien 3 G Regel.
Dieser wurde abgestimmt mit dem Ordnungsamt
der Stadt Bremen. Mit Zustimmung der Handelskammer
dürfen wir Ihnen die Info hier weitergeben.
Nicht nur bei den Lottozahlen, auch hier: Ohne Gewähr


1. Müssen die 3 G durch den gastronomischen Betrieb geprüft werden oder liegt es in der Verantwortung der Gäste?
2. Falls der gastronomische Betrieb verantwortlich ist, müssen die 3 G dann am Eingang kontrolliert werden oder reicht es die Gäste am Eingang auf 3 G hinzuweisen und es dann am Tisch zusammen mit der Registrierung zu kontrollieren?
Der Betrieb hat eigenverantwortlich im Rahmen der Umsetzung seines Schutz- und Hygienekonzeptes sicherzustellen, dass nur 3G-Personen Zutritt zur Einrichtung erhalten.
Die Kontrolle sollte am Eingang erfolgen. Sie kann - sofern nicht Selbsttests vor Ort angeboten werden – auch am Platz erfolgen. Falls die Kontrolle am Platz erfolgt, ist sicherzustellen, dass diese zeitnah nach Betreten der Einrichtung erfolgt und alle Gäste erfasst werden.
 
3. Muss die Kontrolle dokumentiert werden?
Nein.
 
4. Wie verhält sich die 3 G Regel beim Betrieb einer Schulmensa /Universitätsmensa?
Es gilt nichts anders als bei sonstigen gastronomischen Betrieben (s.o.), sofern die Einrichtung externen Dritten offensteht.
 
5. Wie ist mit nicht geimpften Mitarbeiter*innen umzugehen, wie oft müssen sich diese testen, reichen die Selbsttest? Hierzu auch: Wie ist mit Mitarbeiter*innen umzugehen, die länger als 6 Monate genesen sind?
6. Wie sieht der Nachweis bei Personen mit Impfhemmnissen (Schwangerschaft, Autoimmunerkrankungen, immununterdrückende Medikation) aus? Müssen diese ihr „Handicap“ nachweisen?
Die AV betrifft nur den Besuch gastronomischer Betriebe; Mitarbeitende besuchen den Betrieb im Rahmen ihrer Arbeitszeit jedoch nicht. Ansonsten gilt hier weiterhin die bundesrechtliche Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) mit der bekannten Testangebotspflicht sowie Testannahmepflicht für Mitarbeitende im Lande Bremen aus der § 3 Abs. 2 Coronaverordnung mit den Ausnahmen für geimpfte/genesene Personen aus § 3 Abs. 3.
Sofern sich die Frage auch auf Gäste bezieht, ist mit dem nötigen Augenmaß vorzugehen und die Mitarbeitenden/Verantwortlichen analog zu § 3 Abs. 3 Satz 2 der 28. Corona-Verordnung entsprechend zu einem sensiblen Vorgehen/Auftreten anzuhalten.
Grundsätzlich gilt: Wer länger als 6 Monate genesen ist, gilt nicht mehr als genesen i. S. d. VO.
 
7. Wenn alle Gäste geimpft, getestet oder genesen sind... wie verhält es sich mit Aufnahme der Kontaktdaten?
Kontaktdaten müssen weiterhin aufgenommen werden, § 4 Abs. 2 Nr. 3 Coronaverordnung.
 
8. Wie ist bei "Mischläden" zu verfahren? (Wir betreiben ein Café - was Gastro wäre - sowie einen Kaffeehandel - was Einzelhandel wäre- in den selben Räumlichkeiten. Dem Einzelhandelskunden wird kaum zu vermitteln sein, daß er einen Test o.Ä. benötigt)
Personen, welche den Café-Bereich betreten und sich dort niederlassen oder konsumieren, unterliegen der 3G-Regel.
 
9. Welche Testdokumente gelten. Ist die Regelung das gastronomisch geschultes Fachpersonal teste und dokumentieren darf weiterhin gültig?
Eine entsprechende Regelung ist hier nicht bekannt. Der Testnachweis muss § 2 Nummer 7 SchAusnahmV entsprechen. Er kann daher von entsprechend (für die Durchführung des Tests) geschultem Personal durchgeführt und bescheinigt werden.
 
10. Zählt ein Test der „vor Ort“ gemacht wird?
Nach § 3 Abs. 1 Coronaverordnung sind sowohl Selbsttests vor Ort unter Aufsicht als auch Schnelltests durch Dritte zulässig.
 
11. Wie ist mit Gästen, die den Innenbereich nur betreten um das WC zu nutzen?
Wer sich in Innenräumen eines Gastrobetriebs niederlässt oder konsumiert, muss einen 3G-Nachweis vorlegen. Für die Nutzung des WC oder die reine Abholung (inkl. Zahlung) bestellter Speisen und Getränke gilt dies nicht.
 
12. Wenn alle Gäste geimpft, getestet oder genesen sind, gilt dann weiterhin die Maskenpflicht?
Selbstverständlich, siehe § 2 Abs. 1 Nr. 3 Coronaverordnung.
 
13. Wenn ich nur die 3Gs im Restaurant habe, wie ist dann die Tischgrößen- und die Abstandsregel? 10 Personen aus unterschiedlichen Haushalten + Geimpfte und Genesene ergibt dann ja keinen Sinn mehr! Was ist, wenn nur geimpfte in einem Raum sind - entfällt dann die Abstandsregel oder wird zumindest kleiner?
Keine Änderung, es gilt weiterhin § 1 Abs. 1 Coronaverordnung. Bereits jetzt sind geimpfte/genesene Personen bei privaten Zusammenkünften und ähnlichen sozialen Kontakten gemäß § 8 Abs. 1 und 2 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) nicht zur Personenzahl hinzuzurechnen (dies gilt jedoch nicht im Rahmen von Veranstaltungen nach § 7 Coronaverordnung). Die AHA-Regelungen sind aber weiterhin auch von geimpften/genesenen Personen einzuhalten.
 
14. Wie verhält es sich mit ungeimpften Mitarbeitern?
15. Müssen ungeimpfte Mitarbeiter vor jeder Schicht ins Testzentrum oder reicht ein Schnelltest?
Siehe bereits oben zu Nr. 5 und 6.
 
16. Müssen wir uns von Gästen den Personalausweis zur Kontrolle zeigen lassen? 
Keine Vorgabe der Coronaverordnung/Allgemeinverfügung.
 
17. Gilt die 3G-Regelung auch für Angestellte? Muss diese kontrolliert werden?
Siehe bereits oben zu Nr. 5 und 6.
 
18. Muss die Kontrolle dokumentiert werden?
Nein.
 
19. Mit welchen Apps können die digitalen Impfzertifikate nachgewiesen werden?
https://digitaler-impfnachweis-app.apps.public.bfarm.de/covpasscheck-app/
 
20. Gibt es eine Übersicht, worauf man achten muss, um Fälschungen zu erkennen?
Unbekannt.
 
21. Gilt die 3G Regel auch für Cafés in Bäckereifilialen oder Supermärkten?
22. Gilt die 3G Regel auch für gastronomische Betriebe in Shoppingcentern wie z.B. dem Weserpark?
Es gilt nichts anders als bei sonstigen gastronomischen Betrieben (s.o.).

 

 

Ab dem 31.05.2021 versuchen wir einen Neustart mit unseren
normalen Öffnungszeiten. Die gesamten Voraussetzungen gemäss der
26. Coronaverdnung  sind:

    • Allgemeinverfügung über zusätzliche Öffnungen und Erleichterungen aufgrund der Niedriginzidenzbestimmung der 26. Coronaverordnung
      (§ 22b Abs. 1)
  • Die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 pro 100 000 Einwohner liegt mit dem heutigen Tag (29.05.2021) in der Stadtgemeinde laut Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts seit dem 25.05.2021 nunmehr den fünften Werktag in Folge unter dem Schwellenwert von 50. Das Ordnungs- amt erlässt daher als zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 1 Nummern 3, 4 bis 8, 13, 14 und 17 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7.5.2021 (BGBl. I S. 850), in Verbindung mit § 22b Abs. 1 der Sechsundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (26. CoronaVO) vom 19. Mai 2021 (Brem.GBl. 2021, S. 423), zuletzt geändert durch Ver- ordnung vom 20. Mai 2021 (Brem.GBl. S. 456), die nachfolgende Allgemeinverfügung:
    • Lockerung der Kontaktbeschränkungen (§ 22b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der 26. CoronaVO)
  • Abweichend von § 2 Abs. 1 und § 2a der 26. CoronaVO sind auch Zusammenkünfte gestattet von
    • Personen aus zwei Haushalten unabhängig von der absoluten Anzahl der Personen oder
    • fünf Personen, wobei Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren und Begleitpersonen von Menschen, die diese aufgrund von Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung benötigen, nicht einzurechnen sind.
  • Das Abstandgebot gem. § 1 Abs. 1 der 26. CoronaVO gilt für diese Zusammenkünfte nicht.
    • Sport in geschlossenen Räumen (§ 22b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der 26. CoronaVO)
  • Abweichend von § 1 Abs. 3 der 26. CoronaVO ist die Ausübung von Sport mit bis zu 10 Personen oder in Gruppen mit bis zu 20 Kindern und Jugendlichen sowie zwei Anleitungspersonen auch in geschlossenen Räumen zugelassen.
    • Unterhaltungsveranstaltungen in geschlossenen Räumen (§ 22b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der
    • 26. CoronaVO)
  • Abweichend von § 2 Abs. 3 Satz 2 der 26. CoronaVO dürfen bis 24.00 Uhr kulturelle, sportliche oder sonstige Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, die der Unterhaltung des Publikums dienen (Unterhaltungsveranstaltungen), mit einem aus bis zu 100 Personen bestehenden Publi- kum durchgeführt werden, wenn der Veranstalter oder die Veranstalterin ein Schutzkonzept vor- hält, das vorsieht, dass bis einschließlich zum 13.06.2021 jede Person vor Beginn der Veranstal- tung ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen hat. Ab dem 14.06.2021 gilt die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses nur dann, wenn laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 35 pro 100 000 Einwohner in der Stadtgemeinde Bremen überschritten wird. Das Schutzkonzept muss ferner eine Sitzplatzpflicht oder eine vergleichbare Regelung zur Einhaltung der Abstandsregeln vorsehen.
    • Unterhaltungsveranstaltungen unter freiem Himmel (§ 22b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 der 26. CoronaVO)
  • Abweichend von § 2 Abs. 3 Satz 1 der 26. CoronaVO dürfen kulturelle, sportliche oder sonstige Veranstaltungen unter freiem Himmel, die der Unterhaltung des Publikums dienen (Unterhaltungs- veranstaltungen), mit einem aus bis zu 250 Personen bestehenden Publikum durchgeführt werden.
    • Aufhebung von Einrichtungsschließungen (§ 22b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der 26. CoronaVO)
  • Abweichend von § 4 Abs. 2 der 26. CoronaVO sind die folgenden Einrichtungsschließungen auf- gehoben oder eingeschränkt:
    • 1.) Die Öffnung von Theatern, Opern, Kinos und Konzerthäusern für den Publikumsbetrieb (§ 4 Abs. 2 Nr. 1) bis 24.00 Uhr ist zulässig mit der Maßgabe, dass die Personenober- grenze für das Publikum bei maximal 100 Personen pro Saal liegen darf und der Veran- stalter oder die Veranstalterin ein Schutzkonzept vorhalten muss, das vorsieht, dass bis einschließlich zum 13.06.2021 jede Person vor Beginn der Veranstaltung ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen hat. Ab dem 14.06.2021 gilt die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses nur dann, wenn laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 35 pro 100 000 Einwohner in der Stadtgemeinde Bremen überschritten wird.
    • 2.) Die Öffnung von Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen für den Publikumsbe- trieb (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) bis 24 Uhr ist zulässig mit der Maßgabe, dass bis einschließlich zum 13.06.2021 jede Person vor Betreten der Einrichtung ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen hat. Ab dem 14.06.2021 gilt die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses nur dann, wenn laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 35 pro 100 000 Einwohner in der Stadtgemeinde Bremen überschritten wird.
    • 3.) Freibäder dürfen geöffnet werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 4). Hallenbäder bleiben für den Publi- kumsbesuch außerhalb der in § 4 Abs. 2 Nr. 4 erlaubten Nutzung geschlossen.
    • 4.) Die Öffnung von Fitnessstudios und Studios für Elektromuskelstimulationstraining (§ 4 Abs. 2 Nr. 5) sowie von öffentlichen und privaten Sportanlagen im Rahmen der nach Zif- fer 2 dieser Verfügung zulässigen Sportausübung (§ 4 Abs. 2 Nr. 6) ist zulässig. Saunen bleiben geschlossen.
    • 5.) Gastronomiebetriebe dürfen für den Publikumsverkehr (§ 4 Abs. 2 Nr. 8) auch in ge- schlossenen Räumen bis 23.00 Uhr öffnen mit der Maßgabe, dass der Betreiber oder die Betreiberin ein Schutzkonzept vorhält, welches vorsieht, dass bis einschließlich zum 13.06.2021 jeder Gast vor Betreten des Betriebs ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen hat. Ab dem 14.06.2021 gilt die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses nur dann, wenn laut Veröffentli- chung des Robert Koch-Instituts die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS- CoV-2 von 35 pro 100 000 Einwohner in der Stadtgemeinde Bremen überschritten wird. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 4 Abs. 2 Nr. 8 unverändert fort.
    • 6.) Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 Ziffer 7 der 26. CoronaVO dürfen mit der Maßgabe öffnen, dass für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen die Bestimmungen der Ziffer 3 die- ser Allgemeinverfügung und für Veranstaltungen unter freiem Himmel die Ziffer 4 dieser Allgemeinverfügung gelten.
    • 7.) Sämtliche Geschäfte des Einzelhandels (§ 4 Abs. 2 Nr. 11) dürfen unter Beachtung der allgemeinen Anforderungen der 26. CoronaVO, insbesondere hinsichtlich der Flächenvor- gaben nach § 5 Abs. 2 und der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, öffnen. Die Beschränkungen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 11 a und b auf den Versandhandel, die Auslieferung bestellter Waren und den Besuch des Ladengeschäfts zum Zwecke einer Einkaufsberatung nach vorheriger telefonischer oder elektronischer Ter- minvereinbarung (Click & Meet) entfallen.
    • Entfallen der Terminbuchungspflicht (§ 22b Abs. 1 Nr. 6 der 26. CoronaVO)
  • Abweichend von § 5a der 26. CoronaVO ist der Besuch von öffentlichen oder privaten Museen, Kunsthallen, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten ohne vorherige telefoni- sche oder elektronische Terminbuchung zugelassen. Die Pflichten zur Sicherstellung der Kontakt- verfolgung gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 8 der 26. CoronaVO bleiben bestehen.
    • Sonstige Bestimmungen
  • Für die nach dieser Verfügung geöffneten Einrichtungen und erlaubten Veranstaltungen gelten die allgemeinen Bestimmungen der 26. CoronaVO. Für die Testpflicht in den Ziffern 3 und 5 dieser Allgemeinverfügung gilt § 3a der 26. CoronaVO.
    • Inkrafttreten
  • Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt gemäß § 41 des Bremischen Verwaltungsverfahrens- gesetzes (BremVwVfG) öffentlich, indem der verfügende Teil ortsüblich, und zwar im Ordnungsamt Bremen (Stresemannstraße 48, 28207 Bremen), bekanntgemacht wird. Die Begründung dieser
  • Allgemeinverfügung kann im Ordnungsamt Bremen im Empfangsraum (lnfopoint im Erdgeschoss) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Abweichend von § 41 Absatz 4 Satz 3 BremVwVfG, wonach der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt, wird gemäß Satz 4 dieser Vorschrift der 31.05.2021 als Tag der Bekannt- gabe bestimmt. Die vollständige Allgemeinverfügung kann ab dem 29.05.2021 auch auf der Inter- netseite https://www.amtliche-bekanntmachungen.bremen.deabgerufen und eingesehen werden. Diese Verfügung tritt damit am 31.5.2021 in Kraft.
  • Hinweise:
  • Die Anordnungen unter den Ziffern 1 bis 6 dieser Allgemeinverfügung sind gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
  • Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung der Ziffern 1 bis 6 stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG Ordnungswidrigkeiten dar und werden mit Bußgeldern geahndet.
  •  Begründung:

Im Dezember 2019 trat in der chinesischen Stadt Wuhan erstmals die Atemwegserkrankung COVID-19 auf, welche durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursacht wird. Seitdem breitet sich diese Erkrankung auch in anderen Ländern, darunter Deutschland, aus. Es handelt sich in Deutschland und weltweit um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Bei einem Teil der Fälle sind die Krankheitsverläufe schwer, auch tödliche Krankheitsverläufe kommen vor.

Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird nach der Bewertung des Robert Koch-Instituts (im Folgenden: RKI), das für die Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und die Verhinde- rung der Weiterverbreitung von Infektionen eine besondere Expertise aufweist (§ 4 IfSG), derzeit weiterhin als hoch, für Risikogruppen als sehr hoch, eingeschätzt. Die Wahrscheinlichkeit für schwere Krankheits- verläufe nimmt mit zunehmendem Alter und abhängig von bestehenden Vorerkrankungen zu. Zudem sind innerhalb Deutschlands regionale Unterschiede bei der durch die Atemwegserkrankung COVID-19 verur- sachten Gefahr festzustellen. Die Belastung des Gesundheitswesens hängt maßgeblich von der regiona- len Verbreitung der Infektion, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (Isolierung, Quarantäne, soziale Distanzierung) sowie deren Umsetzung ab. Am 30. Januar 2020 hat die Weltgesundheitsorganisation eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen. Nach Darstellung des RKI ist die Erkrankung sehr infektiös. Da weder eine spezifische Therapie noch eine Impfung zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen darauf gerichtet sein, die Verbreitung der Erkrankung so gut wie möglich zu verlangsamen.

 

Am 29. Februar 2020 wurde auch im Land Bremen der erste Fall einer durch den Coronavirus SARS- CoV-2 ausgelösten Atemwegserkrankung bekannt. Seither steigt die Anzahl der infizierten Personen. Seit dem 25. März 2020 sind in Bremen mindestens 473 Todesfälle aufgrund einer Infektion mit dem Corona- virus SARS-CoV-2 zu beklagen (Stand: 29.05.2021, 9.00 Uhr).

Die in der 26. Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (26. CoronaVO) vom 19.05.2021 geregelten und weiterhin gültigen Schutzmaßnahmen gehen zurück auf Ver- einbarungen über bundeseinheitliche Maßnahmen, auf die sich die Bundeskanzlerin zusammen mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder verständigt haben:

  • Mit Beschluss vom 28. Oktober 2020 haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vereinbart, ab dem 2. November 2020 deutschlandweit zusätzli- che Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens zu treffen und damit auch schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle zu verhindern. Damit sollte zudem eine Überlastung des Ge- sundheitssystems verhindert werden, denn Krankenhäuser kommen vor allem auf den Intensiv- stationen durch die steigenden Zahlen schwererkrankter Corona-Patienten an Grenzen.
  • Der Bundestag hat mit Beschluss vom 18. November 2020 (BT-Drucksache 19/24387) festgestellt, dass die epidemische Lage von nationaler Tragweite, die der Bundestag am 25. März 2020 auf- grund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 für die Bundesrepublik Deutsch- land festgestellt hat, fortbesteht.
  • Auf der Konferenz der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 25. November 2020 wurde beschlossen, die am 28. Oktober 2020 vereinbarten Maß- nahmen bis zum 20. Dezember 2020 bundesweit zu verlängern. Zudem wurden angesichts der besonderen Herausforderung in den Wintermonaten spezielle Maßnahmen zur mittelfristigen Ab- sicherung einer Reduzierung des Infektionsgeschehens ab dem 1. Dezember 2020 vereinbart.
  • Auf der Konferenz der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 13. Dezember 2020 wurde beschlossen, dass die bestehenden Beschlüsse weiterhin gültig bleiben sollen. Wie bereits auf der regulären Konferenz am 2. Dezember vereinbart, sollen die Länder die bis zum 20. Dezember 2020 befristeten Maßnahmen im Rahmen der Anpassungen ihrer Landesverordnungen bis zum 10. Januar 2021 verlängern. Der Einzelhandel soll mit Ausnah- men (Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Le- bensmitteln, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apothe- ken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahr- radwerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsver- kauf, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und des Großhandels) ab dem 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 geschlossen werden. Auch Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Kör- perpflege (wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Be- triebe) sollen geschlossen werden, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar sei. Medizinisch notwendige Behandlungen (zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege) sollen hingegen weiter möglich bleiben.
  • Zur Begründung wird ausgeführt:
  • „Es ist durch die (seit dem 2. November 2020 vereinbarten) Maßnahmen gelungen, vorübergehend das exponentielle Wachstum zu stoppen und das Infektionsgeschehen auf hohem Niveau zu sta- bilisieren. Mit der zunehmenden Mobilität und den damit verbundenen zusätzlichen Kontakten in
  • der Vorweihnachtszeit befindet sich Deutschland nun wieder im exponentiellen Wachstum der In- fektionszahlen. Eine weiter zunehmende Belastung des Gesundheitssystems und eine nicht hin- nehmbare hohe Zahl täglicher Todesfälle sind die Folge.
  • Deshalb ist es erforderlich, weitere tiefgreifende Maßnahmen zur Beschränkung von Kontakten zu ergreifen. Ziel ist es die Zahl der Neuinfektionen wieder so deutlich zu reduzieren wie es im Be- schluss vom 25. November definiert ist, so dass es den Gesundheitsämtern wieder möglich wird, Infektionsketten möglichst vollständig identifizieren und unterbrechen zu können und so die Zahl der Erkrankten weiter zu senken.“
  • Zudem haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sich darauf geeinigt, dass die finanzielle Unterstützung des Bundes und der Länder für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrich- tungen fortgeführt werden soll:
  • „Die Maßnahmen führen dazu, dass einige Wirtschaftsbereiche auch im kommenden Jahr weiter- hin erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Daher wird der Bund die betroffenen Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe auch weiterhin finanziell unterstützen. Dafür steht die verbesserte Überbrückungshilfe III bereit, die Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht. Mit verbesserten Konditionen, insbesondere ei- nem höheren monatlichen Zuschuss in Höhe von maximal 500.000 Euro für die direkt und indirekt von den Schließungen betroffenen Unternehmen, leistet der Bund seinen Beitrag, Unternehmen und Beschäftigung zu sichern. Für die von der Schließung betroffenen Unternehmen soll es Ab- schlagszahlungen ähnlich wie bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen geben. Der mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen soll aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen unbü- rokratisch und schnell möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Damit kann der Handel die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen. Das sichert Liquidität.“
  • Auf der Konferenz der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 10. Februar 2021 wurde beschlossen, dass die bestehenden Beschlüsse weiterhin gültig bleiben sollen. Die Maßnahmen haben zwar zu einem deutlichen Rückgang des Infektions- geschehens geführt. Gleichzeitig breiten sich jedoch neuartige Varianten des Coronavirus aus, Daher müssen die Kontaktbeschränkungen in den nächsten Wochen grundsätzlich beibehalten werden.
  • Nachdem die Zahl der Neuinfektionen seit Ende März mehrere Wochen über einem 7-Tage-Inzidenzwert von 100 lagen, sinkt dieser Wert seit dem 09.05.2021 kontinuierlich. Am 25.05.2021 betrug der Wert 46,5 am 26.05.j2021 37,9 am 27.05.2021 31,4 am 28.05.2021 29,6 und heute, am 29.05.2021, mit einer minimalen Steigerung 29,8.

II

Rechtsgrundlage für die getroffene Maßnahme ist § 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 1 Nummern 3, 4 bis 8, 13, 14 und 17 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7.5.2021 (BGBl. I S. 850), in Verbindung mit §§ 22b Abs. 1 der Sechsundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (26. CoronaVO) vom 19. Mai 2021 (Brem.GBl. 2021, S. 423), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Mai 2021 (Brem.GBl. S. 456).

Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbe- sondere die in § 28a Absatz 1 IfSG genannten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Corona- virus-Krankheit-2019 (COVID-19), zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdäch- tige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsver- dächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Gemäß § 22b Abs. 1 der 26. CoronaVO kann die jeweils zuständige Behörde von den Bestimmungen der Rechtsverordnung abweichen, wenn in der Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven laut Veröffentli- chungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 50 pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Inzidenzwert) an fünf Werktagen in Folge unterschritten wird. Sie kann insbesondere durch Allgemeinverfügung bestimmen, dass

  • sich im Rahmen der Kontaktbeschränkungen nach § 2 Abs. 1 und § 2a Personen aus mehr als zwei Haushalten treffen dürfen,
  • Sportausübung nach § 1 Abs. 3 auch in geschlossenen Räumen gestattet wird,
  • Veranstaltungen im Rahmen von § 2 Abs. 3 mit bis zu 100 Personen auch in geschlossenen Räumen gestattet werden,
  • die zulässige Personenzahl für Veranstaltungen unter freiem Himmel auf bis zu 250 Personen angehoben wird,
  • einzelne Einrichtungsschließungen nach § 4 Abs. 2 aufgehoben werden,
  • die Pflicht zur Terminbuchung nach § 5a entfällt.
  • Die Allgemeinverfügung kann Auflagen für die jeweiligen Öffnungen anordnen.

Das Ordnungsamt kann als die örtlich zuständige Behörde für die Stadtgemeinde Bremen gemäß § 4 Absatz 1 und 1a der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz per Allgemeinverfügung nach Maßgabe des § 22b Absatz 1 der 26. Coronaverordnung von den Bestimmun- gen der 26. CoronaVO abweichende Regelungen treffen.

Da am heutigen Tage, den 29.05.2021, nach den offiziellen Angaben des Robert-Koch-Instituts mit einem Inzidenzwert von 29,8 in der Stadtgemeinde Bremen der maßgebliche Schwellenwert von 50 den fünften Werktag in Folge unterschritten wurde, hat das Ordnungsamt von der Regelung des § 22b Abs. 1 Ge- brauch gemacht und die in dieser Allgemeinverfügung unter den Ziffern 1 bis 6 geregelten Abweichungen von der 26. CoronaVO verfügt.

Zu Ziffer 1:

Ziffer 1 regelt auf Grund der Unterschreitung des Schwellenwerts von 50 gemäß § 22b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Abweichung von den Vorgaben in § 2 Abs. 1 und § 2a der 26. CoronaVO insofern, dass auch Zusammenkünfte von Personen aus zwei Haushalten unabhängig von der absoluten Anzahl der Personen oder von fünf Personen – Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren und Begleitpersonen von Menschen, die diese aufgrund von Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung benötigen, nicht eingerech- net – gestattet sind.

Diese zunächst moderate Lockerung der Kontaktbeschränkungen ist auf Grund der aktuellen Entwicklung der Infektionszahlen geboten und angemessen.

Trotz Unterschreitung des Schwellenwertes von 50 in der Stadtgemeinde Bremen besteht die epidemi- sche Lage gleichwohl fort, so dass Kontakte, die potentiell zu einer Infektion führen, weiterhin systema- tisch reduziert werden müssen.

Die bisherigen Erfahrungen in der Bundesrepublik und in anderen Staaten zeigen, dass die exponentiell verlaufende Verbreitung des besonders leicht im Wege der Tröpfcheninfektion und über Aerosole von Mensch zu Mensch übertragbaren Virus nur durch eine Minimierung der physischen Kontakte zwischen den Menschen eingedämmt werden kann.

Eine Begrenzung der Personenanzahl bei Zusammenkünften auf maximal zwei Haushalte oder nicht mehr als fünf Personen ist angesichts der gegenwärtig epidemischen Lage geeignet und erforderlich, um bei gleichzeitigen Öffnungen der nach wie vor bestehenden Gefahr einer unkontrollierten Weiterverbreitung des Coronavirus in angemessener Weise zu begegnen. Geeignet ist die Maßnahme, da eine Reduzierung von Kontakten das Ziel – das Verhindern von Infektionen – fördert, da so eine einzelne Person weniger andere Personen anstecken kann. Die Maßnahme ist auch erforderlich, da kein anderes milderes Mittel zur Verfügung steht, das den gleichen Erfolg verspricht.

 Zu Ziffer 2:

Die Entscheidung bezüglich des Sports in geschlossenen Räumen erfolgt gemäß § 22b Abs. 1 Nr. 2 der

26. CoronaVO und soll unter Berücksichtigung der besonderen, durch den „Lockdown“ bedingten Belas- tungen von Kindern und Jugendlichen deren natürlichen Bewegungsdrang Rechnung tragen. Diese Maß- nahme leistet einen wichtigen Beitrag zur Gesunderhaltung dieser Bevölkerungsgruppe und auch der Ge- sundheit erwachsener Menschen, der angesichts der sinkenden Infektionszahlen und nach Maßgabe der geltenden Beschränkung der Personenzahlen epidemiologisch vertretbar ist.

 Zu Ziffern 3 und 5:

Die Öffnungen gemäß Ziffern 3 und 5 der Allgemeinverfügung erfolgen auf Grund § 22b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 5 mit der Auflage gemäß § 22b Abs. 1 Satz 3, dass in den unter Nr. 1., 2. und 5. bezeichneten Fällen jede Person vor Betreten der Einrichtung oder Veranstaltung ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen hat.

Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses ist geeignet, die Risiken einer unbemerk- ten Übertragung des Virus zu minimieren. Die Maßnahme ist auch erforderlich, weil weniger einschnei- dende, dabei aber gleichwirksame Alternativen, um die Ausbreitung der Pandemie bei gleichzeitigen Öff- nungsschritten zu verhindern, aktuell nicht ersichtlich sind.

Ab dem 14.06.2021 gilt die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses nur dann, wenn laut Ver- öffentlichung des Robert Koch-Instituts die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 35 pro 100 000 Einwohner in der Stadtgemeinde Bremen überschritten wird. Hiermit soll einem er- neuten Anstieg der Infektionszahlen entgegengewirkt werden.

Für den Betrieb von Freibädern (Ziffer 5 Nr. 3) ist der Nachweis eines negativen Testergebnisses nicht erforderlich, da die Inzidenzwerte sich derzeit auf einem niedrigen Niveau bewegen und die Wahrschein- lichkeit einer Übertragung des Virus an der freien Luft und im Wasser geringer ist.

Die Öffnung von Fitnessstudios und Studios für Elektromuskelstimulationstraining (Ziffer 5 Nr. 4) im Rah- men der nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 zulässigen Ausübung als Individualsport bedarf ebenfalls keiner weiteren Einschränkung in der Form der Vorlage eines negativen Testergebnisses.

Für die Öffnung von Messen, Kongressen, gewerblichen Ausstellungen, Spezialmärkten, Jahrmärkten, Flohmärkten und ähnlichen Veranstaltungen, Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen und sonstige Vergnü- gungsstätten für den Publikumsbetrieb (§ 4 Abs. 2 Nr. 7) gelten die Vorgaben der Ziffer 3 dieser Allge- meinverfügung, soweit Veranstaltungen in geschlossenen Räumen stattfinden, und die der Ziffer 4 dieser Allgemeinverfügung, soweit Veranstaltungen unter freiem Himmel stattfinden.

Bezüglich der Öffnung der Geschäfte des Einzelhandels (Ziffer 5 Nr. 7) sind unter Beachtung der vorge- schriebenen Schutz- und Hygienemaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Flächenvorgaben und Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, keine weiteren Beschränkungen erforderlich.

 Zu Ziffer 4:

Die Erweiterung der zulässigen Personenanzahl von Veranstaltungen unter freiem Himmel von 100 auf 250 ist angesichts der aktuellen epidemiologischen Lage abweichend von § 2 Abs. 3 gemäß § 22b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 zulässig und geboten, da unter Einhaltung der geltenden Schutz- und Hygienemaßnahmen die Ansteckungsgefahr unter freiem Himmel geringer ist.

 Zu Ziffer 6:

Das Wegfallen der Terminbuchungspflicht ist angesichts der gesunkenen Inzidenzzahlen vertretbar. Die Möglichkeit der Kontaktverfolgung bleibt bestehen und die allgemeinen Anforderungen der 26. CoronaVO stellen sicher, dass Schutz- und Hygienemaßnahmen umgesetzt werden, zumal entsprechende Hygiene- konzepte gem. der aktuell geltenden 26. CoronaVO vorzuhalten und auf Verlangen den mit der Kontrolle betrauten Behörden vorzulegen sind.

Zu Ziffer 7:

Ziffer 7 stellt klar, dass die allgemeinen Bestimmungen der 26. CoronaVO weiterhin auch im Hinblick auf die durch diese Allgemeinverfügung erfolgten Öffnungsschritte bestehen bleiben. Die Vorgaben der all- gemeinen Bestimmungen sind erforderlich um sicherzustellen, dass die weiterhin notwendigen Schutz- maßnahmen umgesetzt werden, um das Risiko eines erneuten Ansteigens der Inzidenzwerte möglichst auszuschließen, zumindest aber zu minimieren.

 Zu Ziffer 8:

Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt öffentlich, damit der nicht feststehende und betroffene Veran- stalter- und Personenkreis Kenntnis vom Inhalt dieser Entscheidung erlangen kann.

Die Bekanntgabe richtet sich nach § 41 Absatz 4 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG). Danach ist der verfügende Teil eines Verwaltungsaktes ortsüblich bekanntzumachen. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt in Bremen durch Aushang in unserer Behörde. Im Aushang wird an- gegeben, wo die vollständige Entscheidung eingesehen werden kann.

Der Verwaltungsakt gilt grundsätzlich zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Nach § 41 Absatz 4 Satz 4 BremVwVfG kann bei einer Allgemeinverfügung ein hiervon abwei- chender Tag bestimmt werden. Davon wird im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht, indem der 31.05.2021 als erster Gültigkeitstag bestimmt wird. Dies ist deshalb erforderlich, weil die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen umgehend erforderlich ist und eine Bekanntgabe nach § 41 Absatz 4 Satz 3 BremVwVfG zwei Wochen davor nicht mehr möglich ist.

Da die Entscheidung auf aktuellen Lageeinschätzungen der beteiligten Einrichtungen und Behörden be- ruht und diese Einschätzungen jeweils aufgrund aktueller Erkenntnisse vorgenommen werden, konnte eine frühere Bekanntgabe nicht erfolgen. Die Entscheidung für die vorliegenden Maßnahmen beruht maß- geblich auf diesen aktuellen Erkenntnissen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben wer- den. Ein Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Ordnungsamt Bremen, Stresemannstraße 48, 28207 Bremen, zu erheben.

Die Ziffern 1 bis 6 dieser Verfügung sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar, § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Ab- satz 8 Infektionsschutzgesetz. Der Widerspruch hat somit keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann beim Ordnungsamt Bremen, Stresemannstraße 48, 28207 Bremen, oder beim Verwaltungsgericht Bremen, Justizzentrum Am Wall, Am Wall 198, 28195 Bremen, beantragt werden.

 

 

 

Lung informiert in 2021

 

Neue Regelungen zu den Kontaktbeschrängungen
seit dem25. Juni 2020


Seit heute  amtlich – die 9. Corona Verordnung für Bremen ist veröffentlicht. Schon auf der Pressekonferenz wurde angekündigt, dass hier Kontaktbeschränkungen gelockert werden sollen, so dass sich auch eine Gruppe von bis zu 10 Personen in der Öffentlichkeit treffen kann ohne den Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Dies
gilt auch in der Gastronomie.
Wir dürfen daher im Pochana an einem Tisch platzieren:
***1 Familie mit Verwandtschaft in gerade Linie (bzw. Geschwister und Geschwisterkindern
***2 Haushalte, unabhängig von der Personenanzahl
***1 Gruppe von bis zu 10 Personen, unabhängig von der Zahl der Haushalte.

"Pochana Thai Restaurant – Hygieneregeln und Arbeitsschutz“

unter den Bedingungen derCoronakrise

vom 19. Mai 2020

für Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe

im Land Bremen

Vorbemerkung

Ab dem 21.03.2020 durften wir die folgenden Wochen nur noch Ausser Haus Verkauf zur Abholung anbieten.

Somit wurden diverse Geräte, die im normalen Betrieb benötigt  werden abgeschaltet.  Zum Beispiel: Tellerwärmer, Rechauds, Geschirrspüler in der Küche (die für den Küchenbetrieb benötigten Dinge wurde nur noch mit der Hand gespült), Eiswürfelmaschine und Bierschankanlage. Gäste WCs wurden nicht mehr benutzt. Sämtliche Tische , Stühle, Tresen, Abluftanlage, Restaurant und Küche, Wände und Fussboden (auch Gäste WCs) wurden in den folgenden Tagen einmal in der Woche gesäubert. Die Küche und die benutzten Küchendinge und Personals WCs wurden zum Feierabend, wie zu normalen Öffnungszeiten, täglich gesäubert. Griffe von diversen Türen wurden entsprechend gesäubert und desinfiziert.

Mitarbeiter im Service und der Küche wurden mit den vorgegebenen Verhaltensregeln (Mundschutz, Abstand, Hände waschen und Desinfektionsmittel benutzen) belehrt. Hinweis hierzu: Wir sind ein Inhaber geführter Betrieb und somit ist durch uns eine tägliche Kontrolle der Umsetzung gegeben.

Ab dem 18.05.2020 durfte das Restaurant endlich wieder fuer den Verzehr der Speisen im Restaurant geöffnet werden. Hierzu haben wir fuer erneute Instandsetzung verschiedener Geräte und Gebrauchsgegenstände die folgenden Dinge drei Tage vorher durchgeführt:

  • Gefriertruhen und Kühlschränke total leer geräumt, abgetaut und mit Desinfektionsreiniger gereinigt. Ebenso Tellerwärmer und Rechauds.

1-Gefriertruhe-leer3-Tellerwaermer

2-Kuehlschrank

4-Eisw.machine

 

 

 

 

  • Eiswürfelmaschine nach Reinigung und Desinfektion wieder gestartet.

 

 

 

 

  • Bierschankanlage wieder kältemässig hochgefahren. Die Anlage war bei Stilllegung chemisch gereinigt worden und das Wasser mit Co2 aus der Leitung gedrückt. Die Leitung stand trocken und in der Leitung konnte nichts verschimmeln. Es erfolgt ein mehrmaliges Zapfen. Kohlensäureprüfung auf Schankgaskonzentration erfolgte.

 

5-Kaffeemaschine

  • Kaffemaschine war die gesamte Zeit über täglich eingeschaltet, zum persönlichen Gebrauch. Etwaige Entkalkungen, bzw. Reinigungen wurden in dieser Zeit getätigt, da die Maschine dieses jeweils im Display anzeigt.

 

 

 

7-Teller

  • Geschirrspüler nach Reinigung wieder in Betrieb genommen. Sämtliche Teller, Schüsseln, etc., ebenso wie die Bestecke, abgewaschen.

 

6-Gesch.spueler

 

8-Desinf.mittel

  • Im Restaurant Einweghandschuhe fuer den Service, Desinfektionsmittel für Hände und zu reinigende Dinge bereitgestellt. Einwegmasken fuer den Gast, falls dieser eine vergessen hat, bzw. bei Benutzung von Toilette. Einweg Handschuhe und werden gesondert entsorgt

 

 

 

  • Von der Maskenempfehlung ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren und Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.
  • Mit dem Personal noch einmal alle durchzuführenden Massnahmen für die folgenden Tage und Wochen angesprochen und erläutert.

Regelungen im Restaurant und speziell für und mit dem Gast

  • Tische wurden im entsprechenden Abstand von 1,5 m platziert. Wo der Abstand nicht eingehalten werden kann, wurden auf den Tisch Verbotsschilder platziert. Ohne Abstand von 1,5 m dürfen nur Gäste aus maximal zwei Hausständen an einem Tisch sitzen. Das können zwei Personen sein oder auch mehr, je nach Größe des Hausstandes. Zu Familien werden gezählt Verheiratete sowie Nichtverheiratete, Patchworkfamilien sowie die Kinder der Partnerin und des Partners.
  • Sitzplatzanzahl im Restaurant ermittelt, um auf die zulässige Platzanzahl von 50 % zu kommen.

9-Tischabstand9a-Tischabstand

  • Der Service hält einen Abstand von 1,5 m zum Gast und trägt Mund-Nasen-Bedeckung, sowie Einweghandschuhe.
  • Dem eintretenden Gast wird sein entsprechender  Tisch zugwiesen.
  • Tisch wird mit einem Papier Tischset zum Einmalgebrauch eingedeckt, anschließend entsorgt.
  • Das Servieren von Speisen und Getränken erfolgt auf einem Tablett am Tisch.
  • Vordruck fuer die Meldepflicht des Gastes, mit Namen Tel.Nr. oder Email erstellt. Nach Ablauf von drei Wochen werden diese Daten vernichtet.
  • Kontroll/Desinfektionsplan/Reinigungsplan für die Restaurant Öffnungszeiten erstellt: Gilt fuer Türgriffe Eingangs und Gäste WCs, Handläufer zu den Gäste WCs, Leerung der Papierkörbe WC, Waschbecken und Armaturen, Tische und Stühle, Speisekarten, Rechauds, Kasse und Zahlungsterminal im abgeschalteten Modus.

10-Verh.RegelnGast

 

 

  • Gastverhaltensregeln, fuer Mindestabstand, Handhygiene, Registrierung etc. im Eingangsbereich und grosse Front- Fensterscheibe angebracht.

 

 

 

11-Hinweis-im-GaesteWC

 

  • Spezielle Handwaschanleitung in Gäste WCs angebracht.

 

 

 

 

 

 

12-HerrenWC-Urinal

 

 

 

  • HerrenWC ein Urinal wegen Mindestabstand blockiert.

 

 

  • Handdesinfektionsmittel vor Gäste WCs und am Eingang platziert.

13-Hinweis-Desinf.-Eingang14-Hinweis-vor-GaesteWC

  • Gastraum wird regelmäßig/unregelmäßig gelüftet.
     

Nochmaliger Hinweis: Wir sind ein Inhaber geführter Betrieb und somit ist durch uns eine tägliche Kontrolle der umzusetzenden Dinge, auch durch das Personal, gegeben.

Dieses Konzept wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, unter anderem auf Grund der Handlungsempfehlung der Dehoga. Sollten etwas vergessen sein, bzw. sich etwas zusätzlich ändern, wird eine Aktualisierung erfolgen.